Künstliche Intelligenz und PR.

Alles erlaubt oder gibt es rechtliche Grenzen?

Nachbesprechung zum PR-Impuls am 14.+15. November 2023 mit der Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Claudia Gips

von | 20. November 2023 | PR-KnowHow

Rechtsanwältin Claudia Gips

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Die Anwendungsbereiche von KI in der täglichen PR-Arbeit sind vielfältig und werden sich noch weiter entwickeln. Doch ist auch alles rechtlich zulässig, was technisch möglich ist?

Dieser PR-Impuls mit Rechtsanwältin Claudia Gips war darauf gerichtet, einen ersten Überblick zu den rechtlichen Rahmenbedingungen zum Einsatz von KI zu geben. Dürfen KI-Systeme eingesetzt werden? Wem stehen Rechte an Input und Output zu? Welche Haftungsrisiken sind mit dem Einsatz von KI-generierten Inhalten verbunden?

Das Webinar gab einen ersten Einblick und sollte ein Bewusstsein für die relevanten rechtlichen Themen schaffen, damit der Einsatz von KI rechtssicher verläuft. So sicher wie sich KI-Systeme weiterentwickeln werden, so sicher ist auch, dass der Gesetzgeber sich weiter mit Vorgaben an den zulässigen Einsatz von KI befassen wird.

Zu Beginn gab Claudia Gips einen kurzen Überblick über die möglichen Einsatzgebiete von KI, wo sie bereits genutzt wird und welche neuen Möglichkeiten sie eröffnet. Dazu gab es ein Diagramm zu Input und Output, das die tangierten Bereiche deutlich machte: Trainingsmaterial (Urheber?), Toolanbieter, Nutzer, Prompt (Input), Output und ggfs. Kunde.

Die gute Nachricht: Grundsätzlich ist der Einsatz von KI-Tools bisher nicht generell verboten. Die geplante KI-Verordnung der EU wird für die Nutzung generativer KI aber wohl eine Kennzeichnungspflicht vorsehen. Im EU “AI Act” sollen KI-Systeme aufgrund ihres Gefahrenpotentials für die Grundrechte in verschiedene Gefahrenstufen eingeteilt werden: von minimalem Risiko (erlaubt) über geringes Risiko (erlaubt mit Transparenzpflichten) und hohes Risiko (erlaubt unter Vorgabe) bis hin zu inakzeptabel und verboten. Dies gilt für den Einsatz zur unterschwelligen Beeinflussung, Ausnutzung von Schwäche oder Schutzbedürftigkeit. Klassische Chatbots beispielsweise fallen unter “geringes Risiko”. Wann der EU “AI Act” inkraft tritt, ist allerdings momentan noch nicht klar.

Generell können Auftraggeber in Verträgen die Nutzung von (generativen) KI-Tools ausschließen oder Transparenz über den Einsatz fordern. Beim Input und Prompten sind immer die Nutzungsbedingungen der Anbietertools zu beachten. So sind Assets, die in offenen Bereichen geteilt werden, meist für jedermann sichtbar und zugänglich. Wer dort Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu Bearbeitungszwecken einstellt, macht sich unter Umständen strafbar, denn eine Offenlegung in öffentlichen Bereichen kann eine Rechtsverletzung darstellen. Open AI beispielsweise legt klar offen, dass personenbezogene Daten genutzt werden, um die OpenAI-Dienste zu verbessern und neue Programme und Dienste zu entwickeln. Hier muss ggfs. auf Anonymisierung geachtet werden.

Für die Verwendung des Outputs empfiehlt Claudia Gips, die Nutzungsbedingungen der KI-Anbieter zu beachten. So haben viele ihren Gerichtsstand außerhalb Deutschlands mit entsprechend unterschiedlichen Bedingungen. Open AI beispielsweise überträgt aber vorbehaltlich des gesetzlich zulässigen Umfangs alle Rechte, Titel und Interessen an Output auf die Nutzer – einschließlich kommerzieller Zwecke.

Von der KI erstellte Inhalte werden für sich genommen nicht als “Werke” (von Menschen geschaffen) nach dem Urheberrecht geschützt sein. Wenn aber der Output nicht geschützt ist, kann jeder die Inhalte frei nutzen. Wenn die KI-Tools sich dann auch noch ein einfaches Nutzungsrecht am Output einräumen lassen, kann Kunden kein exklusives Recht eingeräumt werden. Kompliziert wird es, wenn KI-Output von Menschenhand nachträglich bearbeitet wird. Dann entsteht ein Misch-Produkt, für das durchaus urheberrechtliche Ansprüche bestehen können.

Haftungssituation
Für die Verwendung von mit KI erstellten Inhalten haftet die/derjenige, der diese Inhalte nutzt und veröffentlicht (auch wenn dabei Inhalte Dritter eingesetzt werden). Eine gewisse Absicherung kann durch „Haftungsfreistellungen“ erfolgen (d.h. der Anbieter der KI verpflichtet sich, eventuelle Schäden durch Ansprüche von Rechteinhabern im Nachgang auszugleichen). Eine solche Haftungsfreistellung entbindet aber nicht von der Haftung des Nutzers gegenüber den Rechteinhabern. Zu beachten ist, dass Fake-Inhalte oder Halluzinationen (Unwahrheiten aus KI) Persönlichkeitsrechte verletzen können.

Fazit: Beim Einsatz von KI-Tools sind also vor allem zu beachten:

• Vertragsrecht
• Urheberrecht
• Datenschutz/Persönlichkeitsrechte
• Betriebsgeheimnisse.

Wir danken Claudia Gips für diese übersichtliche, aktuelle und erkenntnisreiche Zusammenfassung zum Thema “KI-Recht und PR”. Über 300 Teilnehmer waren begeistert und haben nach eigener Aussage viel gelernt

Beitragsbild: Freepik

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